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Rechtliche Fragen zum Energiepass:
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Frage: Welches sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des Energiepass?
Antwort: Die Einführung des Energiepasses in Deutschland basiert auf der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz EU-Gebäuderichtlinie genannt. Die Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland wird durch Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) durchgeführt. Der Energiepass bzw. Energieausweis ist in Deutschland Pflicht ab 01.01.2008.
Frage: Können Mieter Rechtsansprüche aus dem Energiepass ableiten? Sind z.B. Mietminderungen bei hohen Heizkosten zu erwarten?
Antwort: Nein, da der Energiepass lediglich der Information der zukünftigen Nutzer über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes dient. Der Miet- bzw. Kaufinteressent kann damit verschiedene Gebäude hinsichtlich des energetischen Zustandes vergleichen. Der zukünftige Verbrauch und die entsprechenden Energiekosten des Nutzers lassen sich aus dem Energiepass jedoch nicht ableiten, da diese sehr von individuell persönlichen Verhaltensweisen abhängig sind. Demzufolge lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder durch Mietminderung durchsetzen. Des Weiteren hat der Nutzer auch keinen Anspruch auf Umsetzung der im Energiepass enthaltenen Modernisierungsvorschläge.
Frage: Was sind die wesentlichen Aussagen der EU-Gebäuderichtlinie zum Energiepass?
Antwort: Die EU-Richtlinie schreibt einen Energiepass für sämtliche Gebäude, also für Wohn- und Nichtwohngebäude, mit folgenden Inhalten vor: Energiekennwert über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, Vergleichswerte zu anderen Gebäuden und Sanierungsempfehlungen
Frage: Wer darf nach der EU-Gebäuderichtlinie Energiepässe ausstellen?
Antwort: Die EU-Richtlinie sagt hierzu: Die Erstellung der Ausweise erfolgt durch „qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute (z.B. selbständige Unternehmer, Angestellte von Behörden, privaten Stellen) in unabhängiger Weise“. Die Form und Inhalt der entsprechenden Verordnungen müssen jedoch in Deutschland noch national geregelt werden. Hier werden die Anforderungen an die Aussteller von Energiepässen genau spezifiziert werden.
Frage: Wer haftet, wenn die Angaben im Energiepass nicht korrekt sind?
Antwort: Der einzelne Energiepass-Aussteller haftet für die Angaben im Energiepass. Wie bei einem Werkvertrag gesetzlich geregelt, hat der Auftraggeber bei vorliegenden Mängeln einen Anspruch auf Nachbesserung seitens des Ausstellers.
Frage: Wie wird die rechtliche Stellung des Energiepasses sein?
Antwort: Der Energiepass soll ausschließlich der Information der Gebäudenutzer dienen. Die EU-Gebäuderichtlinie sagt hierzu: "(...) Die Energieausweise dienen lediglich der Information. (...)". Die Bundesregierung beabsichtigt dies auch so für Deutschland zu übernehmen. Der Energiepass soll keine rechtlichen Rückwirkungen nach sich ziehen. Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter aufgrund des Energiepasses sollen somit vermieden werden.
Frage: Muss der Energiepass öffentlich ausgehängt werden?
Antwort: Dies gilt nur für bestimmte öffentliche Gebäude. Die EU-Richtlinie sagt hierzu: "(...) dass bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m², die von Behörden und Einrichtungen genutzt werden, die von einer … großen Anzahl von Menschen häufig aufgesucht werden, …ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. (...)". Welche Gebäude im Einzelnen hiervon betroffen sind, muss noch durch den Gesetzgeber festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, das dies für große öffentliche Verwaltungsgebäude, Schulen, Schwimmbäder etc. gelten wird.
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